Todesfälle1. Tod durch den Arzt/die Ärztin bestätigen lassen Stirbt die Person zu Hause, ist der/die beigezogene Arzt/Ärztin zu benachrichtigen. Diese/r stellt die ärztliche Bescheinigung des Todes aus. Bei einem Todesfall im Spital oder Heim wird die ärztliche Bescheinigung des Todes vom zuständigen Arzt/von der zuständigen Ärztin ausgestellt. Bei Unfalltod oder Suizid muss die Polizei beigezogen werden. 2. Benachrichtigungen Benachrichtigung der nächsten Angehörigen (Familie, Verwandte, Freunde/Freundinnen) und deren Beizug zur Regelung der ersten Formalitäten. Bei erwerbstätigen Personen ist auch der/die Arbeitgeber/in zu orientieren. Wem es schwer fällt, andere zu informieren, sollte eine Vertrauensperson bitten, behilflich zu sein. 3. Wahl Bestattungsart und Bestattungsort Die Angehörigen wählen gestützt auf den Wunsch des/der Verstorbenen oder gemäss eigener Entscheidung die Bestattungsart und den Bestattungsort. Dazu ist mit dem Bestattungsinstitut und der Gemeindekanzlei Kontakt aufzunehmen. Eine allfällige Sterbeverfügung ist beizuziehen. Achtung: nicht mit letztwilliger Verfügung verwechseln. 3.1 Bestattungsarten a) Erdbestattung Bei der Erdbestattung wird der Leichnam im Sarg in die Erde gelegt. Diese Bestattungsart ist nur auf Friedhöfen erlaubt. b) Feuerbestattung/Urnenbestattung Bei der Feuerbestattung wird der Leichnam im Sarg im Kremationsofen verbrannt. Die Asche kann je nach Grabart mit oder ohne Urne bestattet werden. 3.2 Bestattungsort a) Bestattung im Friedhof Für die Wahl des Grabes (Urnen- oder Erdgrab) ist mit der Gemeindekanzlei Kontakt aufzunehmen. b) Bestattung ausserhalb eines Friedhofes Wer die Asche eines/einer Verstorbenen ausserhalb eines Friedhofes begraben möchte, kann sie zum Beispiel in einem Wald ausstreuen. Zulässig ist es auch, eine Urne, respektive die Asche, auf einem Privatgrundstück zu bestatten. Auch kann die Urne im Haus aufbewahrt werden. 3.3 Benachrichtigung Bestattungsinstitut Das Bestattungsinstitut besorgt das Einsargen und den Transport in die Aufbahrungskapelle oder in das Krematorium. Es ist für das Aufbahren in der Totenhalle zuständig und vereinbart den Termin für die Einäscherung. Bei einer Kremation ist dem Bestattungsinstitut mitzuteilen, ob eine Ton- oder Holzurne gewünscht wird. Das Bestattungsinstitut gibt den Angehörigen bekannt, ab wann die Bestattung stattfinden kann. Bestattungsinstitute in unserer Nähe: Bestattungsdienste Bernhard Weissen Kantonsstrasse 13 3942 Raron 027 / 934 15 15 079 / 213 84 84 Assistance funeraire Eggs Félix & Fils Av. Du Marché 1 3960 Sierre 027 / 455 20 60 3.4 Überführung der Leiche oder der Urne ins Ausland Zur Überführung der Leiche oder der Urne ins Ausland müssen mehrere Schritte unternommen werden. Die Bestattungsinstitute sind gerne behilflich und besorgen die notwendigen Dokumente. 4. Zivilstandsamt Der Hinschied eines Angehörigen ist innert zwei Tagen dem Zivilstandsamt des Todesortes zu melden. Ein zu Hause eingetretener Todesfall melden die nächsten Angehörigen, unter Vorlage der ärztlichen Bescheinigung des Todes und des Familienbüchleins, persönlich beim Zivilstandsamt des Todesortes. Das Spital und die Wohnheime melden einen Todesfall schriftlich dem zuständigen Zivilstandsamt. Die Spital- oder Heimverwaltung stellt dem Zivilstandsamt die ärztliche Bescheinigung des Todes direkt zu. Die Angehörigen können das Familienbüchlein für den Eintrag an das Zivilstandsamt des Todesortes zustellen. Hat die verstorbene Person eine ausländische Staatsangehörigkeit, nehmen die Angehörigen mit dem zuständigen Zivilstandsamt Kontakt auf. Für den Eintrag im Todesregister sind unter anderem Pass und Ausländerausweis notwendig. Auch hier hilft Ihnen der Bestatter gerne weiter. Das Zivilstandsamt stellt die Bestattungs- und Kremationsbewilligung aus und sendet diese direkt an die zuständigen Stellen (Bestatter, Pfarramt, Krematorium). 5. Abdankung und Bestattung vorbereiten Kirchliche Trauerfeier Die Gestaltung der kirchlichen Trauerfeier besprechen die Angehörigen in einem persönlichen Gespräch mit dem Seelsorge-Team, Pfarrer oder Seelsorge-Helferin. 6. Todesanzeigen und Danks Leidzirkulare In der Regel geschieht die Veröffentlichung des Todes mit einer privaten Todesanzeige in der Tagespresse, die heute oft auch als Leidzirkular gilt. Die Todesanzeige kann persönlich formuliert und gestaltet sowie direkt bei den Redaktionen der Tageszeitungen und bei den Druckereien aufgegeben werden. Der Bestatter ist Ihnen hierbei gerne behilflich. 7. Blumenschmuck und Leidmahl organisieren Beim besorgen von Blumenschmuck für Sarg oder Urne ist Ihnen der Bestatter gerne behilflich. Das provisorische Holzkreuz mit der gewünschten Beschriftung wird vom Bestattungsinstitut geliefert. Wenn nach dem Trauergottesdienst zu einem Imbiss eingeladen wird, sind die Lokalitäten zu reservieren. Bei der Organisation des Leidmahls ist Ihnen die Gemeindekanzlei gerne behilflich. 8. Weitere Benachrichtigungen Folgende Stellen werden über den Tod einer Person von Amtes wegen benachrichtigt: Das Zivilstandsamt informiert:
9. Danksagung und Tage der Erinnerung Entsprechend den Gepflogenheiten und Wünschen organisieren die Angehörigen die Danksagungen und die Tage der Erinnerung (Dreissigster, Jahresgedächtnis) sowie den Nachruf. 10. Rentenanträge für Nachkommen und Ehegatten Die Hinterlassenenrenten (Witwen/Witwer/Waisen) werden nicht automatisch ausbezahlt. Wer einen Anspruch auf eine Hinterlassenenrente geltend machen möchte, muss diesen Anspruch bei jener Ausgleichskasse anmelden, an welche die verstorbene Person zuletzt AHV-Beiträge bezahlt hat. Hat die verstorbene Person keine AHVBeiträge bezahlt, muss der Anspruch bei der kantonalen Ausgleichskasse angemeldet werden. Die Anmeldeformulare sind bei der AHV-Zweigstelle, bei der Kantonalen Ausgleichskasse in Sitten oder unter www.ahv.ch erhältlich. Auskünfte erteilt die Kantonale Ausgleichskasse, Av. Pratifori, 1950 Sitten. Betreffend den Ansprüchen aus der beruflichen Vorsorge wenden sich die Angehörigen direkt an den/die früheren/frühere Arbeitgeber/in. Für Leistungen aus Lebens- und Rentenversicherungen wenden sich die Angehörigen direkt an die Versicherungsgesellschaft. 11. AHV/IV/EO-Beitragspflicht als Nichterwerbstätige/r Verwitwete, die kein oder nur ein geringes Erwerbseinkommen erzielen und noch nicht im ordentlichen AHV-Alter sind, melden sich zur Abklärung der Beitragspflicht als "Nichterwerbstätige/r" bei der AHV-Zweigstelle oder direkt bei der Kantonalen Ausgleichkasse in Sitten.
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